Komplettumbau ist keine Veränderung der Mietsache (BGH VIII ZR 28/17 vom 21.11.2017)
Mieter müssen nicht akzeptieren, dass ihre Wohnung nach den Rechtsvorschriften für die Modernisierung (§ 555b ff BGB) grundlegend umgestaltet wird. In dem entschiedenen Fall hatte ein Bauträger mehrere Reihenhäuser erworben und schickte den Mietern Modernisierungsankündigungen, die die geplanten Maßnahmen erläuterten: Es sollte die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte erfolgen, sämtliche Fenster und Türen sollten ausgetauscht werden, Leitungen sollten unter Putz verlegt werden, der Zuschnitt der Wohnräume und des Bades sollten verändert werden, auch…