Blumen im Treppenhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von vorneherein unzulässig (Landgericht Frankfurt/M., Urteil v. 14.03.2019, Az. 2/13 S 94/18).
Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten in dem entschiedenen Fall darum, ob eine Miteigentümer „Dekoration“ aus dem Treppenhaus zu entfernen hat. Von ihm waren im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage in Fensternähe Pflanzen sowie Metallständer für Töpfe angestellt worden. Das Amtsgericht hatte den Miteigentümer zur Entfernung verurteilt, das Landgericht urteilte im Berufungsverfahren die Angelegenheit anders. § 14 Ziff. 1 WEG regelt, dass von den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden kann, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über…