Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben (AG Göttingen vom 24.10.2017, Az 18 C 41/17)
Ein Mieter muss dem potentiellem Vermieter nicht seine politische Auffassung offenlegen, die Tatsache, dass der potentielle Mieter allerdings „Anziehungspunkt für links gerichtete Gewalt“ ist, kann ein für den Vermieter bedeutsamer Umstand sein, über den dieser bei Vertragsschluss aufgeklärt werden muss. In dem entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit einer Anfechtung eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Vermieterin und Mieter hatten in einer Vereinbarung geregelt, dass der Mieter die Wohnung dauerhaft seinem Sohn zur Nutzung überlassen hatte. In der Folgezeit…