Darlegungspflichten eines nach Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden volljährigen Kindes / Kündigung wg. Grund in der Person des Mieters (AG Frankenthal vom 16.08.2017, Az. 3a C 103/17)
Gemäß § 563 Abs. 2 BGB treten Kinder mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. In dem entschiedenen Fall wurde der Sohn der vormaligen Mieters durch den Eigentümer auf Räumung einer Mietwohnung verklagt. Der Kläger behauptete, der Mieter sei nicht wirksam in das Mietverhältnis eingetreten, daneben habe er eine außerordentliche und fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Beklagte beziehe Leistungen nach SGB II, deshalb könne ihm aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Gericht…