Fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände möglich (BGH vom 13.07.2016, Az VIII ZR 296/15)
Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos. Die Beklagten hatten sich auf die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB berufen, nach welcher die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur alsbald zulässig…