Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter ab August 2018 erforderlich.
Gewerbsmäßige Verwalter gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des WEG sowie die gewerbsmäßige Verwaltung für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB (Sondereigentumsverwalter) benötigen ab dem 01.08.2018 gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. Gewerbeordnung (GewO) eine Gewerbeerlaubnis. Wohnimmobilienverwalter müssen hierfür ihre Zuverlässigkeit (§ 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO) sowie ihre geordneten Vermögensverhältnisse (§ 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO) nachweisen. Zudem ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 c Abs. 2 Nr. 3…