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Month: Juni 2017

„Zuschlag Schönheitsreparaturen“ neben der Grundmiete grundsätzlich zulässig (BGH vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17)

„Zuschlag Schönheitsreparaturen“ neben der Grundmiete grundsätzlich zulässig (BGH vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17)

Die Kläger hatten von der Beklagten eine Mietwohnung zu einem Preis von ca. 4,60 €/m² Grundmiete eingemietet. In § 7 des Mietvertrages war geregelt, dass der Vermieter die Ausführungen der Schönheitsreparaturen übernimmt und er dafür einen Kostenansatz von 0,87 €/m² monatlich berechnet, der Gesamtbetrag war sodann als „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ neben dem Mietzins ausgewiesen. Die Kläger waren der Auffassung, dass der „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ nicht wirksam vereinbart wurde, da sie der Inhaltskontrolle (§307 b BGB) unterliege und diese nicht standhalte. Der BGH…

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