Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft ist zulässig (BGH vom 27.10.2017, V ZR 193/16)
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde eine Teileigentumseinheit, die ursprünglich als Altenpflegeheim genutzt war, als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Der weitere Miteigentümer klagte gegen die Nutzung. Nach Auffassung des BGH ist eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Regelfall als heimähnliche Unterbringung anzusehen. Im Streitfall war das zu Beginn des 20. Jh. entstandene Gebäude in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt, in einer war eine Arztpraxis, in der anderen ein Altenpflegeheim untergebracht. Bereits in der Teilungserklärung war darauf hingewiesen worden, dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken…