Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung (BGH vom 30.05.2018, Az VIII ZR 220/17).
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche von bis zu 10 Prozent als unbeachtlich angesehen wurde. In dem entschiedenen Fall…