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Tag: Nebenkosten

Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung (BGH vom 30.05.2018, Az VIII ZR 220/17).

Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung (BGH vom 30.05.2018, Az VIII ZR 220/17).

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche von bis zu 10 Prozent als unbeachtlich angesehen wurde. In dem entschiedenen Fall…

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Vermieter muß bei bestrittener Nebenkostenabrechnung umfangreich Einsicht in die Abrechnung der Immobilie geben (BGH vom 07.02.2018, Az VIII ZR 189/17)

Vermieter muß bei bestrittener Nebenkostenabrechnung umfangreich Einsicht in die Abrechnung der Immobilie geben (BGH vom 07.02.2018, Az VIII ZR 189/17)

In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein Vermieter auf Nebenkostennachzahlung für zwei Jahre und forderte über 5.000  €, die gesamten Heizkosten für beide Jahre betrugen nach der Vermieterabrechnung über 7.000 €. Die Mieter bewohnten eine knapp 100 qm große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt rund 720 qm Wohnfläche. Die Abrechnung des Vermieters wies in den beiden Jahren Heizkostenverbrauchswerte aus, die jeweils über 40 % der in dem Heizkreis gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachten. Die Mieter beanstandeten die beiden Nebenkostenabrechnungen als…

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Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen (BGH VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017)

Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen (BGH VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017)

Der BGH hatte entschieden, dass ein Vermieter die gesetzliche 12-monatige Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich einhalten muss und sich nicht auf eine Untätigkeit oder unsorgfältige Ausführung der Tätigkeit seiner Hausverwaltung berufen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Wohnungseigentümer erst nach nahezu 2 Jahren über die Betriebskosten abgerechnet. Er hatte dies begründet, dass die Verwaltung seiner Immobilie keine Abrechnung vorgelegt hatte, dass die neubeauftragte Hausverwaltung dann erst nach 2 Jahren die jeweiligen Betriebskosten abgerechnet habe. Der BGH…

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