Optische Beeinträchtigungen durch einen verlegten Mülltonnenplatz schließen eine Mietminderung aus (AG Brandenburg vom 13.10.2017, 31 C 156/16)
Die Mieter einer Parterrewohnung machten eine Mietminderung geltend. Im Rahmen einer Neugestaltung des Hofes wurden während der Mietzeit Müll- und Biotonnen sowie Papiertonnen, die zunächst im Eingangsbereich standen, in eine sogenannte Gitterbox (eingezäunter, gepflasterter Bereich) verlegt. Der Kläger monierte, dass das Küchen- und Badfenster seiner Wohnung sich genau gegenüber dieser Gitterbox befand, wobei der Abstand zwischen Hausmauer und Gitterbox etwa 10 Meter beträgt. Das Gericht hatte die geltend gemachte Mietminderung von 10 % der Nettomiete zurückgewiesen, da kein Grund im…