Blumen im Treppenhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von vorneherein unzulässig (Landgericht Frankfurt/M., Urteil v. 14.03.2019, Az. 2/13 S 94/18).

Blumen im Treppenhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von vorneherein unzulässig (Landgericht Frankfurt/M., Urteil v. 14.03.2019, Az. 2/13 S 94/18).

Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten in dem entschiedenen Fall darum, ob eine Miteigentümer „Dekoration“ aus dem Treppenhaus zu entfernen hat. Von ihm waren im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage in Fensternähe Pflanzen sowie Metallständer für Töpfe angestellt worden. Das Amtsgericht hatte den Miteigentümer zur Entfernung verurteilt, das Landgericht urteilte im Berufungsverfahren die Angelegenheit anders. § 14 Ziff. 1 WEG regelt, dass von den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden kann, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. In § 15 Abs. 3 WEG ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verlangen könne, dies dann, wenn es keine gesonderten Beschlüsse oder Regelungen der Teilungserklärung gibt.

Nach Auffassung des LG Frankfurt ist durch das Aufstellen von Blumen im Treppenhaus eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Im Rahmen einer solchen Nutzung müssten daher die Kläger über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleiden, würden sie mit ihrem Unterlassungsanspruch durchdringen wollen. Nach Auffassung des LG Frankfurt müssen geringfügige Beeinträchtigungen geduldet werden. Diese seien nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Diese Beeinträchtigung müsse dann über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Gemessen an diesen Grundsätzen sah das Landgericht Frankfurt durch das Aufstellen der Blumen und –töpfen und Drahtgestellen keine Störung gegeben. Es müsse auch auf den optischen Gesamteindruck des Treppenhauses abgestellt werden. Nach den Feststellungen des Gerichts greife auch nicht, das in solchen Fällen immer wieder vorgebrachte Argument, dass das Treppenhaus ein Rettungsweg sei und durch das Aufstellen von Blumen verengt werde. Nach Auffassung des Gerichts ist dies dann nicht der Fall, wenn sich die Blumen in der Nähe zu Fenstern oder Wänden befinden und den Treppenaufgang nicht beeinträchtigen. Nach Auffassung des LG Frankfurt handelte es sich bei der Dekoration des Treppenhauses um einen „sozial adäquates Verhalten“. Dies müsse nicht den Geschmack aller Sondereigentümer treffen, die im Treppenhaus abgestellten Sachen dürften ihrer Natur nach nicht anstößig sein. Auch sei nach Auffassung des Gerichts der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer durch die Möglichkeit, Pflanzen im Treppenhaus abzustellen, nur untergeordnet berührt.

Praxishinweis:

Entscheidend dürfte der Umfang der abgestellten Pflanzen sein. Die Dekorationsgegenstände dürfen den Gebrauch der übrigen Miteigentümer nicht oder nur untergeordnet beeinträchtigen, hierzu gehört auch eine optische Beeinträchtigung. Dies bedeutet, dass die Pflanzen gepflegt werden müssen, sie stellen dann keine Beeinträchtigung dar, selbst wenn sie nicht allen Wohnungseigentümern gefallen. Nach den oben genannten Grundsätzen ist die Entscheidung freilich nicht auf Gegenstände, die ausschließlich im Singularinteresse eines Eigentümers dienen, übertragbar, beispielsweise auf das Aufstellen von Schuhregalen.

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