Eigentümer einer Wohnung in einem Gewerbehaus muss Nutzung als Wohnraum unterlassen, selbst dann, wenn ein Anpassungsanspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung besteht (BGH vom 23.03.2018, V ZR 307/16)
Die Parteien des Rechtsstreits sind Teileigentümer von Einheiten einer Immobilie, die seit 1990 als „Ärztehaus“ genutzt wurde, später (2012) zogen in leerstehende Arztpraxen auch andere gewerbliche Mieter. Die Teilungserklärung sieht eine „berufliche und gewerbliche Nutzung“ der Einheiten vor. Nachdem mehrere Einheiten leer standen, teilte der Beklagte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum. Daraufhin wurde er von anderen Teileigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Auffassung des BGH steht den anderen Teileigentümern ein Unterlassungsanspruch gemäß…