Komplettumbau ist keine Veränderung der Mietsache (BGH VIII ZR 28/17 vom 21.11.2017)

Komplettumbau ist keine Veränderung der Mietsache (BGH VIII ZR 28/17 vom 21.11.2017)

Mieter müssen nicht akzeptieren, dass ihre Wohnung nach den Rechtsvorschriften für die Modernisierung (§ 555b ff BGB) grundlegend umgestaltet wird. In dem entschiedenen Fall hatte ein Bauträger mehrere Reihenhäuser erworben und schickte den Mietern Modernisierungsankündigungen, die die geplanten Maßnahmen erläuterten:

Es sollte die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte erfolgen, sämtliche Fenster und Türen sollten ausgetauscht werden, Leitungen sollten unter Putz verlegt werden, der Zuschnitt der Wohnräume und des Bades sollten verändert werden, auch die von den Mietern eingebaute Gasetagenheizung sollte einer neuen Heizung weichen. Neben dem vollständigen Umbau der vorhandenen Sanitärobjekte sollte auch ein Anbau abgerissen werden und eine neue Terrasse gebaut werden. Durch die Modernisierungsmaßnahmen sollte sodann die knapp auf das 5 fache der vorherigen Miete (!) ansteigen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Modernisierungsmaßnahme, die dann, wenn die Kosten auf den Mieter umlegbar sein sollten, zur Energieeinsparung oder Wohnwerterhöhung oder aber Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse dienen müsse, was über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgehe. Die Mietsache sei aber in dem vorliegenden Fall so umgestaltet worden, dass etwas vollständig Neues geplant war, und der Mieter sie deshalb nicht als „Modernisierung“ dulden müsse.

Praxistipp:

Wird durch eine geplante Baumaßnahme der Charakter einer Mietsache so grundlegend verändert, so handelt es sich nicht mehr um eine Modernisierung. Ein Indiz für eine solche grundlegende Veränderung sah der BGH im vorliegenden Fall in der Veränderung der Grundrisse, Schaffung eines anderen Zuschnitts der Wohnräume und des Bades und dem Neubau einer Terrasse sowie dem Abriss eines Anbaus. Entsprechende Maßnahmen gehen über eine bloße Verbesserung der Mietsache im Sinne einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse hinaus.

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