Ausgiebige Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (AG Bonn, 20.04.2018, 204 C 204/17)
Der Vermieter einer Wohnung ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages befugt, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Imissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken. In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Mieterin eine Wohnung angemietet, vertraglich vereinbart war, dass bauliche Änderungen und Einrichtungen, die ohne Zustimmung des Vermieters errichtet wurden, zu beseitigen sind, wenn der Vermieter dies verlangt. Nachdem die Mieterin auf ihrem Balkon eine gläserne Vogelvoliere errichtet hatte und…