Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter ab August 2018 erforderlich.

Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter ab August 2018 erforderlich.

Gewerbsmäßige Verwalter gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des WEG sowie die gewerbsmäßige Verwaltung für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB (Sondereigentumsverwalter) benötigen ab dem 01.08.2018 gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. Gewerbeordnung (GewO) eine Gewerbeerlaubnis.

Wohnimmobilienverwalter müssen hierfür ihre Zuverlässigkeit (§ 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO) sowie ihre geordneten Vermögensverhältnisse (§ 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO) nachweisen. Zudem ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 c Abs. 2 Nr. 3 GewO) erforderlich, nicht jedoch der Nachweis der beruflichen Sachkunde. In § 34c Abs. 2 a GewO wurde eine Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von 20 h innerhalb eines Zeitraum von 3 Jahren in das Gesetz aufgenommen. Die Fortbildung ist der Erlaubnisbehörde jährlich nachzuweisen. Zu beachten ist allerdings, dass der Inhaber der Gewerbeerlaubnis die Weiterbildung nicht zwingend für seine eigene Person erbringen muss, ausreichend ist es, wenn sie eine angemessene Zahl von Beschäftigten des Gewerbetreibenden, die aufsichtsführend tätig werden, weiterbildet. Die Weiterbildungspflicht kann allerdings noch durch eine Verordnung konkretisiert werden.

Praxistipp:

Aus unserer Erfahrung mit Wohnungs- und Sondereigentumsverwaltern haben wir festgestellt, dass es eine extrem große Qualitätsbandbreite bei Wohnungsverwaltern gibt, so dass Weiterbildung Not tut. Ob eine Weiterbildungspflicht von weniger als 7 Stunden pro Kalenderjahr für eine ordnungsgemäße Verwaltung ausreichend ist, ist eher zweifelhaft. Die nebenberuflichen Verwalter dürften durch die vorliegende neue Regelung allerdings vom Markt gedrängt werden.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (01.08.2018) tätigen Verwalter haben noch eine sechsmonatige Übergangsfrist, also bis 01.03.2019, die Erlaubnis zu beantragen.

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