Ausgiebige Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (AG Bonn, 20.04.2018, 204 C 204/17)

Ausgiebige Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (AG Bonn, 20.04.2018, 204 C 204/17)

Der Vermieter einer Wohnung ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages befugt, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Imissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.

In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Mieterin eine Wohnung angemietet, vertraglich vereinbart war, dass bauliche Änderungen und Einrichtungen, die ohne Zustimmung des Vermieters errichtet wurden, zu beseitigen sind, wenn der Vermieter dies verlangt. Nachdem die Mieterin auf ihrem Balkon eine gläserne Vogelvoliere errichtet hatte und dort 8 Tauben hielt, mahnte der Vermieter sie ab, die Vogelvoliere zu beseitigen sowie weitere Fütterung zu unterlassen, da sich bereits Ratten angesiedelt hatten. Die Mieterin führte aus, dass sie sich um das Rattenproblem kümmern werde und im Übrigen keine Stadttauben füttere, worauf der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte. Dieser berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Mieterin auch nach der Abmahnung Tauben gefüttert habe und durch diese Verletzung der vertraglichen Pflichten eine nachhaltige Störung des Hausfriedens eingetreten sei. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Mieterin systematisch und stetig eine größere Anzahl von 40 bis 90 Tauben gefüttert habe, so dass der zu den Wohnungen gehörende Außenbereich wegen Taubenkotanhaftungen und Federn nicht mehr nutzbar war. Neben der erheblichen akustischen Belästigung entstand so auch ein gesundheitliches Problem. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob die Vogelvoliere eine zulässige Gestaltung des Balkons darstelle, in jedem Fall stellt die Fütterung der Stadttauben eine so erhebliche Vertragsverletzung dar, dass sie den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Praxishinweis:

Die vom Amtsgericht Bonn vertretene Auffassung entspricht der herrschenden Meinung und wird zwischenzeitlich auch so von mehreren Berufungsgerichten vertreten. Das großflächige Füttern von Tauben entspricht nicht dem allgemeinen üblichen Gebrauch und ist auch nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gedeckt. Insgesamt gilt die Fütterung von Stadttauben allgemein als nicht mehr sozialadäquat, da von diesen Tieren Verschmutzungen und Gesundheitsgefahren ausgehen. Eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung ist dann zu bejahen, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Imissionen in hygienischer und akustischer Sicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.

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