Entschädigung nach Fluggastrechte VO (EG VO 261/2004) bei Verspätung / Ausfall steht auch Pauschalreisenden zu.

Entschädigung nach Fluggastrechte VO (EG VO 261/2004) bei Verspätung / Ausfall steht auch Pauschalreisenden zu.

Die seit 2005 gültige FluggastrechteVO regelt die Rechte von Flugpassagieren für den Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätungen von Flugreisen. Voraussetzung für die Anwendung der VO ist es, dass der Flug innerhalb der EU angetreten wird oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt wird und die EU als Ziel hat.

Durch die Praxis der Fluggesellschaften, bestimmte Flüge zu überbuchen, gewinnt die VO neue Aktualität: Die VO gilt im Falle einer Nichtbeförderung auch bei Überbuchung, bei der Annullierung von Flügen oder bei größeren Verspätungen. Sie sieht Ansprüche gegenüber den Fluggesellschaften vor, egal ob es sich um Linienflüge, um Charterflüge oder/und Billigflüge handelt. Im Falle einer Nichtbeförderung oder Annullierung des Fluges steht dem Passagier neben der Erstattung des Ticketpreises auch eine pauschale Entschädigung zu, die sich nach der Flugstrecke richtet, bei einer Flugstrecke bis 1.500 km sind dies 250,00 €, bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 km 400,00 € und bei einer Flugstrecke über 3.500 km 600,00 €. Die VO regelt auch weitere Entschädigungsleistungen bei Verspätungen ab 2 Stunden (abhängig von der Flugstrecke) in Naturalien bzw. weitergehenden Ansprüchen wie Erstattung einer Hotelübernachtung.

Entscheidend ist, dass die Entschädigung dem Passagier selbst zusteht. Hat also eine dritte Person den Flug gebucht, so kann dennoch der Fluggast die Entschädigung verlangen, er muss sich auch nicht irgendwelche Reisegutschein vertrösten lassen. Hat der Fluggast die Reise als Pauschalreise über einen Veranstalter gebucht, so kann er ebenfalls die Entschädigung verlangen, Anspruchsgegner ist allerdings dann nicht der Reiseveranstalter, sondern ebenfalls die Fluggesellschaft.

Teilt die Fluglinie den Ausfall spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug mit, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Gleiches gilt, wenn der Fluggast mindestens 7 Tage vorher ein Alternativangebot erhält, das ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit zu starten und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des gebuchten Fluges zu erreichen, bei Annullierung innerhalb von 7 Tagen reduzieren sich diese Zeiten auf eine Stunde vorher und zwei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit.

Grundsätzlich sollte man sich auch nicht vertrösten lassen, dass sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die die Verspätung verursacht haben. Hierunter kann etwa ein Streik fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH Xa ZR 76/07 vom 12.11.2009) ist hier der Auffassung, dass technische Defekte, die beim Flugbetrieb gelegentlich auftreten, keine „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der VO darstellen, selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der EuGH hat die diesbezügliche Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt. Fluggäste brauchen sich also nicht ohne weiteres von der Gesellschaft abwimmeln lassen.

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