Die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) finden auch nach Wirksamwerden der DSGVO Anwendung (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az: 15 W 27/18).

Die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) finden auch nach Wirksamwerden der DSGVO Anwendung (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az: 15 W 27/18).

Nach der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedarf es für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, der Einwilligung des Betroffenen oder einer anderen in der DSGVO geregelten Rechtsgrundlage. Nach § 23 KUG können allerdings Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder Veranstaltungen veröffentlicht werden, und zwar auch dann, wenn darauf quasi nebenbei Personen erkennbar sind, die in ihre Ablichtung nicht eingewilligt haben. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO war es nunmehr streitig, ob neben der Regelung des europäischen Rechts (DSGVO) die Regelung des nationalen Rechts (KUG) weiter gilt.

Das Oberlandesgericht Köln hat dies bejaht. Der Senat verwies insoweit auf Art. 85 DSGVO, der es den Mitgliedsstaaten überlässt, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen und zu wissenschaftlichen Zwecken, in Einklang zu bringen. Das OLG Köln war insoweit der Auffassung, dass es sich bei der Regelung des KUG um eine Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 85 DSGVO handele. Die Öffnungsklauseln können sich auch auf bestehende Gesetze beziehen. Das KUG gelte insoweit weiter, da Art. 85 DSGVO keine materiell-rechtlichen Vorgaben mache, sondern nur auf eine durch den Gesetzgeber zu erfolgende Abwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits abstelle.

Grundsätzlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von Daten darstellt, sondern lediglich die Veröffentlichung regelt. Das vom OLG Köln angesprochene Privileg gilt aber nur für die Veröffentlichung von Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte bzw. Bilder von Versammlungen im Rahmen journalistischer Darstellungen.

Praxishinweis:

  1. Die Entscheidung gilt nur für presserechtliche Darstellungen und ist beispielsweise nicht auf Werbung privater Unternehmen übertragbar.
  2. Die Argumente des OLG Köln sind nachvollziehbar und entsprechen im Hinblick auf die presserechtliche Darstellung der überwiegenden Meinung, da es sich bei der DSGVO allerdings um Europarecht handelt, wird das letzte Wort der Europäische Gerichtshof haben.
  3. Die Entscheidung gilt für die journalistischen Bereiche, die Anwendbarkeit auf gewerbliche Fotografen oder PR-Abteilungen und Unternehmen ist derzeit noch offen.

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