Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben (AG Göttingen vom 24.10.2017, Az 18 C 41/17)
Ein Mieter muss dem potentiellem Vermieter nicht seine politische Auffassung offenlegen, die Tatsache, dass der potentielle Mieter allerdings „Anziehungspunkt für links gerichtete Gewalt“ ist, kann ein für den Vermieter bedeutsamer Umstand sein, über den dieser bei Vertragsschluss aufgeklärt werden muss.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit einer Anfechtung eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Vermieterin und Mieter hatten in einer Vereinbarung geregelt, dass der Mieter die Wohnung dauerhaft seinem Sohn zur Nutzung überlassen hatte. In der Folgezeit kam es dann wiederholt zu politisch motivierten Sachbeschädigungen und Brandstiftung im Bereich des Wohnhauses. Die Vermieterin hatte die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt (§§ 123, 124, 142 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 123/09) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind. Tut er dies nicht, so kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten, die Anfechtung wird gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
Praxishinweis:
Die Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung führt zu unter Umständen beachtlichen Folgen: Der Vermieter hat einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 888 Abs. 2 BGB, der sich nach den objektiven Verkehrswert der Gebrauchsvorteile und damit nach der Miete einschließlich Nebenkosten richtet, die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird. Die Zahlung kann also höher oder auch niedriger ausfallen. Er muss allerdings im Falle einer Anfechtung dem Mieter auch die Kaution herausgeben, da ein vertraglicher Anspruch auf Stellung einer Kaution dann nicht mehr besteht.