Optische Beeinträchtigungen durch einen verlegten Mülltonnenplatz schließen eine Mietminderung aus (AG Brandenburg vom 13.10.2017, 31 C 156/16)

Optische Beeinträchtigungen durch einen verlegten Mülltonnenplatz schließen eine Mietminderung aus (AG Brandenburg vom 13.10.2017, 31 C 156/16)

Die Mieter einer Parterrewohnung machten eine Mietminderung geltend. Im Rahmen einer Neugestaltung des Hofes wurden während der Mietzeit Müll- und Biotonnen sowie Papiertonnen, die zunächst im Eingangsbereich standen, in eine sogenannte Gitterbox (eingezäunter, gepflasterter Bereich) verlegt. Der Kläger monierte, dass das Küchen- und Badfenster seiner Wohnung sich genau gegenüber dieser Gitterbox befand, wobei der Abstand zwischen Hausmauer und Gitterbox etwa 10 Meter beträgt. Das Gericht hatte die geltend gemachte Mietminderung von 10 % der Nettomiete zurückgewiesen, da kein Grund im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vorlag. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache außer Betracht, selbst dann, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht so spürbar ins Gewicht fällt, dass die Geltendmachung einer Mietminderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bei nachteiligen Veränderungen im Wohnumfeld wird eine solche Beeinträchtigung deshalb verneint, da der Gebrauch der Wohnung nicht unmittelbar und erheblich beeinträchtig wurde und es sich lediglich um eine rein optische Beeinträchtigung der Mieters gehandelt hat. Das Gericht hatte allerdings festgestellt, dass weder eine Lärm- noch eine Geruchsbeeinträchtigung des Mieters vorlagen.

Praxistipp:

Die oben genannte Entscheidung zeigt, dass differenziert und immer die konkrete Fallkonstellation betrachtet werden muss: Richtet der Vermieter einen neuen Müllplatz ein, der mehrere Häuser weit entfernt ist, kann ein nicht nur unerheblicher Mangel gegeben sein. Sofern ein Müllplatz so verlegt wird, dass im Interesse der übrigen Hausgemeinschaft ein Mieter Beeinträchtigungen hinnehmen muss, so kann im Einzelfall ein Mietminderungsrecht bestehen, etwa dann, wenn vor dem Wohn- oder Schlafzimmer des Mieters unmittelbar Mülltonnen aufgestellt werden und es zu Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Umgekehrt hat der Mieter aber bloße optische Beeinträchtigungen hinzunehmen. In der Praxis ist also bei entsprechenden Maßnahmen darauf zu achten, dass diese nicht zu Lasten eines Mieters erfolgen.

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