Direkter Rückforderungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter bei unberechtigter Mietzahlung (BGH vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17)

Direkter Rückforderungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter bei unberechtigter Mietzahlung (BGH vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17)

Der Vermieter bezog Leistungen für seinen Mieter für Unterkunft und Nebenkosten nach dem SGB II direkt vom zuständigen Jobcenter, die Zahlungen erfolgten auf Antrag des Mieters direkt. Kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Mieter beim Jobcenter über einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht, das Jobcenter überwies dennoch versehentlich die Miete für den Folgemonat an den bisherigen Vermieter. Der Vermieter weigerte sich den überzahlten Betrag zurückzuzahlen und rechnete mit weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis auf.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass für den Fall, dass Sozialleistungen direkt an den Vermieter überwiesen werden (§ 22 Abs. 7 SGB II), im Falle versehentlich über das Ende der Mietzeit hinaus gezahlter Mieten, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter bestehen kann, zumindest dann, wenn dieser bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm diese nicht zusteht. Nach Auffassung des BGH sei die Anweisung des Mieters zur direkten Zahlung der Miete durch die Vorlage eines neuen Mietvertrages beim Job Center widerrufen worden, der Vermieter habe gewusst, dass ihm für den Folgemonat eine Mietzinszahlung nicht mehr zusteht. Der Vermieter habe die Zahlung deshalb im Verhältnis zum Jobcenter ohne rechtlichen Grund erlangt, so dass er sie in diesem Leistungsverhältnis auch wieder zurückzahlen müsse.

Praxistipp:

Erhält ein Vermieter Leistungen des Jobcenters direkt ausgezahlt und weiß, dass diese für einen Zeitraum seines Mieters bezahlt wurden, in welchem das Mietverhältnis nicht mehr bestand, so muss der Vermieter damit rechnen, sich einer direkten Rückforderung des Job Centers ausgesetzt zu sehen. Ein bloßer Verweis auf (evtl. tatsächlich bestehende) Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter kann der Vermieter dem Zahlungsanspruch des Jobcenters nicht entgegenhalten.

Schreibe einen Kommentar