{"id":154,"date":"2018-06-01T11:20:29","date_gmt":"2018-06-01T09:20:29","guid":{"rendered":"http:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=154"},"modified":"2018-06-01T11:20:29","modified_gmt":"2018-06-01T09:20:29","slug":"darlegungspflichten-eines-nach-tod-des-mieters-in-das-mietverhaeltnis-eintretenden-volljaehrigen-kindes-kuendigung-wg-grund-in-der-person-des-mieters-ag-frankenthal-vom-16-08-2017-az-3a-c-103-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=154","title":{"rendered":"Darlegungspflichten eines nach Tod des Mieters in das Mietverh\u00e4ltnis eintretenden vollj\u00e4hrigen Kindes \/ K\u00fcndigung wg. Grund in der Person des Mieters (AG Frankenthal vom 16.08.2017, Az. 3a C 103\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 563 Abs. 2 BGB treten Kinder mit dem Tod des Mieters in das Mietverh\u00e4ltnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. In dem entschiedenen Fall wurde der Sohn der vormaligen Mieters durch den Eigent\u00fcmer auf R\u00e4umung einer Mietwohnung verklagt. Der Kl\u00e4ger behauptete, der Mieter sei nicht wirksam in das Mietverh\u00e4ltnis eingetreten, daneben habe er eine au\u00dferordentliche und fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen. Der Beklagte beziehe Leistungen nach SGB II, deshalb k\u00f6nne ihm aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Das Gericht war der Auffassung, dass an die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in das Mietverh\u00e4ltnis eingetreten ist, keine \u00fcberspannten Anforderungen zu stellen seien. Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt hat, w\u00e4hrend sonstige Angeh\u00f6rige den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter gef\u00fchrt haben m\u00fcssen. Die Personen m\u00fcssen lediglich beweisen, dass sie zu den privilegierten Personenkreis geh\u00f6ren (\u00a7 563 Abs. 1 und 2 BGB) und einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt haben. Je \u00e4lter das Kind ist, umso h\u00f6her ist die Darlegungslast auch insoweit, dass lediglich ein loses Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt angenommen wird. Das Leben im gemeinsamen Haushalt bei Kindern muss zum Zeitpunkt des Todes des Mieters noch bestehen, allerdings kann das Eintrittsrecht der Kinder dadurch verloren gehen, dass sie ausgezogen sind.<\/p>\n<p>Der diesbez\u00fcgliche kl\u00e4gerische Vortrag war f\u00fcr das Gericht allerdings nicht entscheidend, ausschlaggebend f\u00fcr das Gericht war, dass die K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7 563 Abs. 4 BGB wirksam war. Der Vermieter kann dem Eintretenden au\u00dferordentlich fristgerecht k\u00fcndigen, wenn ein wichtiger <em>Grund in der Person<\/em> des Eintretenden vorliegt. Dabei ist regelm\u00e4\u00dfig die fehlende oder gef\u00e4hrdet erscheinende Zahlungsf\u00e4higkeit des Eintretenden ein wichtiger Grund, der Vermieter soll sich in Zukunft keiner Vertragsst\u00f6rung ausgesetzt sehen. Im entschiedenen Falle hatte sogar das zust\u00e4ndige Jobcenter Mietzinszahlungen f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung bewilligt, dies reichte dem Gericht nicht aus, begr\u00fcndet wurde dies, da die Gefahr bestehe, dass die Leistungen nach dem SGB II gesperrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des AG Frankenthal ist aus rechtlicher Sicht bedenklich, spiegelt allerdings die \u00fcberwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung wieder. Ob der blo\u00dfe Bezug von Sozialleistungen nach dem SBG II ein wichtiger Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung eines eintretenden Mieters ist, ist fraglich und bedarf nach diesseitiger Auffassung ober- bzw. h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Aus Vermietersicht ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners gem\u00e4\u00df \u00a7 563 Abs. 2 BGB in den Mietvertrag kraft Gesetzes erfolgt. Die eintretenden Personen haben lediglich die M\u00f6glichkeit innerhalb eines Monats zu erkl\u00e4ren, dass sie das Mietverh\u00e4ltnis nicht fortsetzen wollen. Aus Sicht des Vermieters kann diese Regelung durchaus positiven Charakter haben. Ihm ist damit klar, wer Vertragspartner bzw. Anspruchsgegner weiterer Anspr\u00fcche aus dem Mietverh\u00e4ltnis ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 563 Abs. 2 BGB treten Kinder mit dem Tod des Mieters in das Mietverh\u00e4ltnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. In dem entschiedenen Fall wurde der Sohn der vormaligen Mieters durch den Eigent\u00fcmer auf R\u00e4umung einer Mietwohnung verklagt. Der Kl\u00e4ger behauptete, der Mieter sei nicht wirksam in das Mietverh\u00e4ltnis eingetreten, daneben habe er eine au\u00dferordentliche und fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen. Der Beklagte beziehe Leistungen nach SGB II, deshalb k\u00f6nne ihm aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden. 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