{"id":137,"date":"2018-04-10T16:05:55","date_gmt":"2018-04-10T14:05:55","guid":{"rendered":"http:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=137"},"modified":"2018-04-10T16:05:55","modified_gmt":"2018-04-10T14:05:55","slug":"benachteiligungsverbot-%c2%a7-1-agg-gilt-auch-fuer-die-vermietung-einer-wohnung-olg-duesseldorf-vom-27-04-2017-i-5-u-79-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=137","title":{"rendered":"Benachteiligungsverbot (\u00a7 1 AGG) gilt auch f\u00fcr die Vermietung einer Wohnung (OLG D\u00fcsseldorf vom 27.04.2017, I-5 U 79\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger suchte im Jahr 2015 ein Haus zur Miete und bewarb sich auf ein Wohnungsinserat auf einer Internetplattform mit der Bemerkung, er sei als Pilot besch\u00e4ftigt, er und seine Lebensgef\u00e4hrtin seien Nichtraucher, h\u00e4tten keine Haustiere und seien kinderlos, aber in Familienplanung. Mit einem Architekten als Vertreter des beklagten Eigent\u00fcmers fand daraufhin eine Besichtigung statt, f\u00fcr welche der Kl\u00e4ger mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin anreiste. Der Architekt teilte mit, dass der Kl\u00e4ger und seine Lebensgef\u00e4hrtin in das Profil passten, das der Eigent\u00fcmer sich f\u00fcr das Haus vorstellte, worauf diese zusagten und einen pers\u00f6nlichen Termin mit dem Eigent\u00fcmer vereinbarten. 3 Tage sp\u00e4ter erhielt der Kl\u00e4ger von dem Architekten eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Ehefrau des Vermieters ihn und seine Lebensgef\u00e4hrtin als Bewerber f\u00fcr das Haus ablehne, beide sind t\u00fcrkischer Herkunft. Ein Grund f\u00fcr die Ablehnung wurde allerdings nicht angegeben.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat dem Kl\u00e4ger sowohl einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz als auch auf materiellen Schadenersatz zugesprochen und den Beklagten verurteilt, die Reisekosten f\u00fcr die Besichtigung zu bezahlen sowie ein Schmerzensgeld gem\u00e4\u00df \u00a7 21 AGG in H\u00f6he von jeweils 2.500,00 \u20ac. Da der Beklagte den Wohnraum \u00f6ffentlich angeboten hatte, fiel dieses Angebot auch in den Schutzbereich des AGG, so dass Benachteiligungen aus einem in \u00a7 1 AGG genannten Grund, hierzu geh\u00f6rt auch die ethnische Herkunft, verboten sind. Die einvernommenen Zeugen, der Architekt, der die Besichtigung durchf\u00fchrte sowie die damalige Mieterin hatten best\u00e4tigt, dass der Eigent\u00fcmer ihnen mitgeteilt habe, seine Ehefrau wolle nicht, dass das Haus an T\u00fcrken bzw. Personen der Herkunft des Kl\u00e4gers und seiner Lebensgef\u00e4hrtin vermietet werde. Nach Auffassung des Gerichts waren andere vom Beklagten genannten Gr\u00fcnde nicht ausschlaggebend f\u00fcr die Ablehnung des Kl\u00e4gers. Dem Kl\u00e4ger wurde nach \u00a7 21 Abs. 2 AGG Schadensersatz zugesprochen, der Beklagte wurde verpflichtet, ihm die Reisekosten f\u00fcr die Besichtigung zu erstatten. Zudem wurde dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittene Diskriminierung zugesprochen. Das Gericht zog hierbei als f\u00fcr die H\u00f6he des Anspruchs zu ber\u00fccksichtigenden Gesichtspunkte die Intensit\u00e4t der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung sowie den Pr\u00e4ventionsgedanken heran und ging von einer unmittelbaren vors\u00e4tzlichen Diskriminierung aus, so dass dem Kl\u00e4ger und seiner Lebensgef\u00e4hrtin jeweils 2.500,00 \u20ac Schmerzensgeld zugesprochen wurden.<\/p>\n<p>Praxistipp:<\/p>\n<p>Auch im Bereich der Wohnungsvermietung findet gem. \u00a7 2 Abs. 1 Zif. 8 AGG das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anwendung. Selbst wenn die meisten Vermieter ihre Entscheidung unabh\u00e4ngig vom dem vorliegend ger\u00fcgten Kriterien treffen werden, so sind sie dennoch grunds\u00e4tzlich gehalten, das Diskriminierungsverbot einzuhalten. Grunds\u00e4tzlich ist die in \u00a7 22 AGG enthaltene Beweiserleichterung zu beachten: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien darlegt und auch beweist, die eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen, tr\u00e4gt die andere Partei die Beweislast daf\u00fcr, dass kein Versto\u00df gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Solche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Diskriminierung k\u00f6nnten sich aber auch durch bisherige Vermietungsergebnisse ergeben. Wenn etwa in einer Wohnanlage oder durch einen bestimmten Hausverwalter Personen bestimmter Rasse oder ethnischer Herkunft abgelehnt werden, so k\u00f6nnte dies ein Anzeichen f\u00fcr eine Diskriminierung nach \u00a7 1 AGG sein. Vermietern bzw. Hausverwaltern ist es deshalb anzuraten, die Unterlagen und Kriterien f\u00fcr das Auswahlverfahren aufzubewahren und das Ergebnis \u2013 wenn gleich auch in der gebotenen K\u00fcrze \u2013 zu dokumentieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger suchte im Jahr 2015 ein Haus zur Miete und bewarb sich auf ein Wohnungsinserat auf einer Internetplattform mit der Bemerkung, er sei als Pilot besch\u00e4ftigt, er und seine Lebensgef\u00e4hrtin seien Nichtraucher, h\u00e4tten keine Haustiere und seien kinderlos, aber in Familienplanung. Mit einem Architekten als Vertreter des beklagten Eigent\u00fcmers fand daraufhin eine Besichtigung statt, f\u00fcr welche der Kl\u00e4ger mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin anreiste. 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