{"id":131,"date":"2018-03-27T10:52:14","date_gmt":"2018-03-27T08:52:14","guid":{"rendered":"http:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=131"},"modified":"2018-03-27T10:52:14","modified_gmt":"2018-03-27T08:52:14","slug":"eigentuemer-einer-wohnung-in-einem-gewerbehaus-muss-nutzung-als-wohnraum-unterlassen-selbst-dann-wenn-ein-anpassungsanspruch-auf-aenderung-der-gemeinschaftsordnung-besteht-bgh-vom-23-03-2018-v-zr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bloganwalt-dresden.de\/?p=131","title":{"rendered":"Eigent\u00fcmer einer Wohnung in einem Gewerbehaus muss Nutzung als Wohnraum unterlassen, selbst dann, wenn ein Anpassungsanspruch auf \u00c4nderung der Gemeinschaftsordnung besteht (BGH vom 23.03.2018, V ZR 307\/16)"},"content":{"rendered":"<p>Die Parteien des Rechtsstreits sind Teileigent\u00fcmer von Einheiten einer Immobilie, die seit 1990 als \u201e\u00c4rztehaus\u201c genutzt wurde, sp\u00e4ter (2012) zogen in leerstehende Arztpraxen auch andere gewerbliche Mieter. Die Teilungserkl\u00e4rung sieht eine \u201eberufliche und gewerbliche Nutzung\u201c der Einheiten vor. Nachdem mehrere Einheiten leer standen, teilte der Beklagte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum. Daraufhin wurde er von anderen Teileigent\u00fcmern auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH steht den anderen Teileigent\u00fcmern ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 WEG zu, da die Gemeinschaftsordnung lediglich eine berufliche und gewerbliche Nutzung vorsehe. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann eine dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung dann zul\u00e4ssig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr st\u00f6rt, als die vorgesehene Nutzung. Letzteres wurde allerdings f\u00fcr den vorliegenden Fall vom BGH bejaht, da in einem ausschlie\u00dflich beruflich und gewerblich genutzten Geb\u00e4ude die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken sich als st\u00f6rend erweisen k\u00f6nne und die \u00fcbrigen Eigent\u00fcmer ein Interesse an der Erhaltung des professionellen Geb\u00e4udecharakters h\u00e4tten. Der BGH er\u00f6rterte sodann, dass dem Beklagten ein Anpassungsanspruch zustehen k\u00f6nne und er gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die \u00c4nderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend verlangen k\u00f6nne, dass seine Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken genutzt werden d\u00fcrfe. Im Folgenden pr\u00fcfte der BGH aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahmen der Instanzgerichte die Voraussetzungen eines solchen Anpassungsanspruchs der Gemeinschaftsordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und kam zu dem Schluss, dass wohl ein solcher Anpassungsanspruch des Beklagten gegeben sei. Dies \u00e4ndere, so das der BGH, allerdings an der unbefugten Nutzung der Wohneinheiten als Wohnraum nichts, da dann, wenn ein Anpassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 3 Weg bestehen sollte, dieser m\u00fcsse allerdings zun\u00e4chst vom anspruchsberechtigten auf dem Klagewege durchgesetzt werden. Insbesondere d\u00fcrfte er ihn nicht im Wege der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Praxistipp:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH dem Ansinnen eines Eigent\u00fcmers, die Nutzung der Immobilie eigenm\u00e4chtig abzu\u00e4ndern, eine Absage erteilt. Grunds\u00e4tzlich muss derjenige, der gegen den Willen der \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer die Anpassung der Nutzungsregelung in der Teilungserkl\u00e4rung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben. Die neue Nutzung darf er erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil zu seinen Gunsten vorliegen hat, bis dahin muss der Teileigent\u00fcmer die geltende Gemeinschaftsordnung beachten. Tut er dies nicht, muss er mit einem Unterlassungsanspruch der \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer rechnen, einen etwa berechtigten Anpassungsanspruch der Gemeinschaftsordnung kann er diesem Anspruch nicht entgegenhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien des Rechtsstreits sind Teileigent\u00fcmer von Einheiten einer Immobilie, die seit 1990 als \u201e\u00c4rztehaus\u201c genutzt wurde, sp\u00e4ter (2012) zogen in leerstehende Arztpraxen auch andere gewerbliche Mieter. Die Teilungserkl\u00e4rung sieht eine \u201eberufliche und gewerbliche Nutzung\u201c der Einheiten vor. Nachdem mehrere Einheiten leer standen, teilte der Beklagte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum. 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