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Tag: außerordentliche Kündigung

Darlegungspflichten eines nach Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden volljährigen Kindes / Kündigung wg. Grund in der Person des Mieters (AG Frankenthal vom 16.08.2017, Az. 3a C 103/17)

Darlegungspflichten eines nach Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden volljährigen Kindes / Kündigung wg. Grund in der Person des Mieters (AG Frankenthal vom 16.08.2017, Az. 3a C 103/17)

Gemäß § 563 Abs. 2 BGB treten Kinder mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. In dem entschiedenen Fall wurde der Sohn der vormaligen Mieters durch den Eigentümer auf Räumung einer Mietwohnung verklagt. Der Kläger behauptete, der Mieter sei nicht wirksam in das Mietverhältnis eingetreten, daneben habe er eine außerordentliche und fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Beklagte beziehe Leistungen nach SGB II, deshalb könne ihm aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Gericht…

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Ausgiebige Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (AG Bonn, 20.04.2018, 204 C 204/17)

Ausgiebige Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (AG Bonn, 20.04.2018, 204 C 204/17)

Der Vermieter einer Wohnung ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages befugt, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Imissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken. In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Mieterin eine Wohnung angemietet, vertraglich vereinbart war, dass bauliche Änderungen und Einrichtungen, die ohne Zustimmung des Vermieters errichtet wurden, zu beseitigen sind, wenn der Vermieter dies verlangt. Nachdem die Mieterin auf ihrem Balkon eine gläserne Vogelvoliere errichtet hatte und…

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Fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände möglich (BGH vom 13.07.2016, Az VIII ZR 296/15)

Fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände möglich (BGH vom 13.07.2016, Az VIII ZR 296/15)

Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos. Die Beklagten hatten sich auf die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB berufen, nach welcher die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur alsbald zulässig…

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