Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen (BGH VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017)

Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen (BGH VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017)

Der BGH hatte entschieden, dass ein Vermieter die gesetzliche 12-monatige Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich einhalten muss und sich nicht auf eine Untätigkeit oder unsorgfältige Ausführung der Tätigkeit seiner Hausverwaltung berufen kann.

In dem entschiedenen Fall hatte der Wohnungseigentümer erst nach nahezu 2 Jahren über die Betriebskosten abgerechnet. Er hatte dies begründet, dass die Verwaltung seiner Immobilie keine Abrechnung vorgelegt hatte, dass die neubeauftragte Hausverwaltung dann erst nach 2 Jahren die jeweiligen Betriebskosten abgerechnet habe. Der BGH hatte argumentiert, dass der Vermieter grundsätzlich die gesetzliche Abrechnungsfrist von 12 Monaten einhalten muss. Eine Untätigkeit oder Unzulänglichkeit seiner Hausverwaltung muss er rechtzeitig entgegentreten und entsprechende Abrechnungen anmahnen.

Praxistipp:

Der BGH hat klargestellt, dass sich ein Vermieter nicht einfach auf Schlampereien seiner Hausverwaltung berufen kann, nach 2 Jahren kann er keine Forderungen auf Betriebskostennachzahlungen aus seiner verspätet vorgelegten Abrechnung ableiten. Der Eigentümer ist deshalb gehalten, rechtzeitig vor Jahresablauf seine Hausverwaltung an die Vorlage einer Abrechnung zu erinnern. Für Hausverwaltungen birgt diese gesetzliche Verpflichtung ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Kann der Vermieter wegen einer fahrlässig verspäteten Nebenkostenabrechnung eine Forderung von seinem Mieter nicht mehr geltend machen, so wird im Regelfall ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausverwaltung bestehen.

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