Benachteiligungsverbot (§ 1 AGG) gilt auch für die Vermietung einer Wohnung (OLG Düsseldorf vom 27.04.2017, I-5 U 79/16)

Benachteiligungsverbot (§ 1 AGG) gilt auch für die Vermietung einer Wohnung (OLG Düsseldorf vom 27.04.2017, I-5 U 79/16)

Der Kläger suchte im Jahr 2015 ein Haus zur Miete und bewarb sich auf ein Wohnungsinserat auf einer Internetplattform mit der Bemerkung, er sei als Pilot beschäftigt, er und seine Lebensgefährtin seien Nichtraucher, hätten keine Haustiere und seien kinderlos, aber in Familienplanung. Mit einem Architekten als Vertreter des beklagten Eigentümers fand daraufhin eine Besichtigung statt, für welche der Kläger mit seiner Lebensgefährtin anreiste. Der Architekt teilte mit, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin in das Profil passten, das der Eigentümer sich für das Haus vorstellte, worauf diese zusagten und einen persönlichen Termin mit dem Eigentümer vereinbarten. 3 Tage später erhielt der Kläger von dem Architekten eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Ehefrau des Vermieters ihn und seine Lebensgefährtin als Bewerber für das Haus ablehne, beide sind türkischer Herkunft. Ein Grund für die Ablehnung wurde allerdings nicht angegeben.

Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger sowohl einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz als auch auf materiellen Schadenersatz zugesprochen und den Beklagten verurteilt, die Reisekosten für die Besichtigung zu bezahlen sowie ein Schmerzensgeld gemäß § 21 AGG in Höhe von jeweils 2.500,00 €. Da der Beklagte den Wohnraum öffentlich angeboten hatte, fiel dieses Angebot auch in den Schutzbereich des AGG, so dass Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund, hierzu gehört auch die ethnische Herkunft, verboten sind. Die einvernommenen Zeugen, der Architekt, der die Besichtigung durchführte sowie die damalige Mieterin hatten bestätigt, dass der Eigentümer ihnen mitgeteilt habe, seine Ehefrau wolle nicht, dass das Haus an Türken bzw. Personen der Herkunft des Klägers und seiner Lebensgefährtin vermietet werde. Nach Auffassung des Gerichts waren andere vom Beklagten genannten Gründe nicht ausschlaggebend für die Ablehnung des Klägers. Dem Kläger wurde nach § 21 Abs. 2 AGG Schadensersatz zugesprochen, der Beklagte wurde verpflichtet, ihm die Reisekosten für die Besichtigung zu erstatten. Zudem wurde dem Kläger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zugesprochen. Das Gericht zog hierbei als für die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigenden Gesichtspunkte die Intensität der Persönlichkeitsverletzung sowie den Präventionsgedanken heran und ging von einer unmittelbaren vorsätzlichen Diskriminierung aus, so dass dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils 2.500,00 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden.

Praxistipp:

Auch im Bereich der Wohnungsvermietung findet gem. § 2 Abs. 1 Zif. 8 AGG das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anwendung. Selbst wenn die meisten Vermieter ihre Entscheidung unabhängig vom dem vorliegend gerügten Kriterien treffen werden, so sind sie dennoch grundsätzlich gehalten, das Diskriminierungsverbot einzuhalten. Grundsätzlich ist die in § 22 AGG enthaltene Beweiserleichterung zu beachten: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien darlegt und auch beweist, die eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Solche Anhaltspunkte für eine Diskriminierung könnten sich aber auch durch bisherige Vermietungsergebnisse ergeben. Wenn etwa in einer Wohnanlage oder durch einen bestimmten Hausverwalter Personen bestimmter Rasse oder ethnischer Herkunft abgelehnt werden, so könnte dies ein Anzeichen für eine Diskriminierung nach § 1 AGG sein. Vermietern bzw. Hausverwaltern ist es deshalb anzuraten, die Unterlagen und Kriterien für das Auswahlverfahren aufzubewahren und das Ergebnis – wenn gleich auch in der gebotenen Kürze – zu dokumentieren.

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