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Month: November 2017

Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben (AG Göttingen vom 24.10.2017, Az 18 C 41/17)

Mieter muss Gefährdung durch Extremisten angeben (AG Göttingen vom 24.10.2017, Az 18 C 41/17)

Ein Mieter muss dem potentiellem Vermieter nicht seine politische Auffassung offenlegen, die Tatsache, dass der potentielle Mieter allerdings „Anziehungspunkt für links gerichtete Gewalt“ ist, kann ein für den Vermieter bedeutsamer Umstand sein, über den dieser bei Vertragsschluss aufgeklärt werden muss. In dem entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit einer Anfechtung eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Vermieterin und Mieter hatten in einer Vereinbarung geregelt, dass der Mieter die Wohnung dauerhaft seinem Sohn zur Nutzung überlassen hatte. In der Folgezeit…

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Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft ist zulässig (BGH vom 27.10.2017, V ZR 193/16)

Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft ist zulässig (BGH vom 27.10.2017, V ZR 193/16)

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde eine Teileigentumseinheit, die ursprünglich als Altenpflegeheim genutzt war, als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Der weitere Miteigentümer klagte gegen die Nutzung. Nach Auffassung des BGH ist eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Regelfall als heimähnliche Unterbringung anzusehen. Im Streitfall war das zu Beginn des 20. Jh. entstandene Gebäude in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt, in einer war eine Arztpraxis, in der anderen ein Altenpflegeheim untergebracht. Bereits in der Teilungserklärung war darauf hingewiesen worden, dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken…

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Optische Beeinträchtigungen durch einen verlegten Mülltonnenplatz schließen eine Mietminderung aus (AG Brandenburg vom 13.10.2017, 31 C 156/16)

Optische Beeinträchtigungen durch einen verlegten Mülltonnenplatz schließen eine Mietminderung aus (AG Brandenburg vom 13.10.2017, 31 C 156/16)

Die Mieter einer Parterrewohnung machten eine Mietminderung geltend. Im Rahmen einer Neugestaltung des Hofes wurden während der Mietzeit Müll- und Biotonnen sowie Papiertonnen, die zunächst im Eingangsbereich standen, in eine sogenannte Gitterbox (eingezäunter, gepflasterter Bereich) verlegt. Der Kläger monierte, dass das Küchen- und Badfenster seiner Wohnung sich genau gegenüber dieser Gitterbox befand, wobei der Abstand zwischen Hausmauer und Gitterbox etwa 10 Meter beträgt. Das Gericht hatte die geltend gemachte Mietminderung von 10 % der Nettomiete zurückgewiesen, da kein Grund im…

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